Neue Regelungen bei Buchungen unserer Ferienwohnung ab 04.03.2022

Mit der neuen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 gilt die neue Corona-Verordnung__ab_4._Mrz_2022_-_Lesefassung. Damit verändern sich die Voraussetzungen für die Buchung unserer Ferienwohnung:

  1. Wir können wieder alle fünf Betten in unserer Ferienwohnung anbieten.
  2. Für die Beherbergung gilt §8b der neuen Verordnung:
    § 8 b
    Beherbergung
    (1) Die Nutzung einer Beherbergungsstätte sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel ist nach den Absätzen 2 bis 4 beschränkt. (2) 1Jede Person, die eine Beherbergungsstätte im Sinne des Absatzes 1 nutzen will, hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. 2§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
    (3) Jede Person, die eine Beherbergungsstätte in geschlossenen Räumen nutzen will, muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. (4) Für dienstleistende Personen in Einrichtungen und Anlagen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 28 b IfSG.
  3. Wir müssen deshalb alle Gäste bei Eintreffen um die Vorlage eines vollständigen Impfnachweises und zusätzlich um die Vorlage eines negativen Schnelltests bitten, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Im Bedarfsfall können wir einen Eigentest „beobachten“ und dokumentieren. Wir stellen einen Schnelltest zum Stückpreis von 5,00 € zur Verfügung. Weiterhin muss der Schnelltest alle drei Tage wiederholt werden. In Bad Essen gibt es mehrere Möglichkeiten, einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite der Gemeinde Bad Essen: https://www.badessen.de

Hier können Sie die neue Verordnung herunterladen: Corona-Verordnung__ab_4._Mrz_2022_-_Lesefassung_

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